Unsere Preise

Kostenübersicht für Privatzahler Stundensatz
Ausführliches Erstgespräch mit Bedarfsermittlung 60,00€
Individuelle Dienstleistungen nach Absprache 36,00€
Fahrkosten je Kilometer 0,60€

Mit Pflegegrad übernehmen die Pflegekassen die Kosten bei

Abrechnungen über die Verhinderungspflege Stundensatz
ausführliches Erstgespräch mit Hilfbedarfsermittlung 60,00€
Stundensatz Verhinderungspflege 37,50€
Hausbesuchspauschale je Einsatz 7,45€
Fahrkosten je Kilometer 0,60€

Auf die Vergütung der vereinbarten Leistungen wird ein Investitionskostenzuschlag berechnet,der vom Leistungsempfänger zu zahlen ist.

 

Abrechnungen über die Entlastungsleistungen §45b und §45a

mit Schwerpunkt Hauswirtschaft Stundensatz
Stundensatz Entlastungsleistungen 35,54€
Hausbesuchspauschale je Einsatz 7,45€
mit Schwerpunkt Betreuung Stundensatz
Stundensatz/Entlastungsleistung 39,19€
Hausbesuchspauschale je Einsatz 7,45€

Fahrtkosten werden nicht von den Pflegekassen übernommen.

Wenn Sie mehr zu Kosten und Abrechnungsmöglichkeiten unserer Serviceleistungen erfahren möchten, rufen Sie uns gerne an oder kontaktieren uns per E-Mail.

Gut zu wissen - Es gibt finanzielle Hilfen

Verhinderungspflege
Wenn bei Ihnen oder einem pflegebedürftigen Angehörigen seit mindestens sechs Monaten ein Pflegegrad (2-5) vorliegt, können Sie unsere Leistungen bis 1.612 € im Jahr über die Verhinderungspflege bei Ihrer Pflegekasse in Rechnung stellen.
Auf Wunsch rechnen wir direkt mit den Pflegekassen ab.
Es ist zudem eine Aufstockung bis 806 € aus nicht in Anspruch genommenen Leistungen der Kurzzeitpflege möglich. Das bedeutet, dass Ihnen maximal ein Betrag von 2.418 € jährlich zusteht. Jedes Jahr muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Beim Beantragen und Ausfüllen der Anträge sind wir Ihnen gerne behilflich.

Alle aktuellen Pflegeleistungen finden Sie auf
www.bmg.bund.de
www.meinepflegeversicherung.com

Zusätzliche Betreuungs – und Entlastungsleistungen
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können sogenannte zusätzliche Betreuungs-und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Diese sollen die Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen unterstützen. Zum Beispiel zur Sicherstellung einer Betreuung im Alltag oder zur Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Organisation des Pflegealltags.

Seit Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1-5) einen einheitlichen Entlastungsbetrag von 125€ monatlich. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung.

Er kann zur (Ko-)Finanzierung bei stationären Aufenthalten oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste verwendet werden.

Zudem kann er für Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Nicht vollständig ausgeschöpfte Beträge können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. 

Steuerabzugsfähigkeit Ihrer Ausgaben
Unsere Rechnungen können Sie – sofern sie privat finanziert werden – steuerlich absetzen. Die Steuerermäßigung beträgt auf Antrag 20 %, maximal 4.000 € im Jahr. Fragen Sie dazu Ihren Steuerberater.
Mehr Infos auch unter http://www.finanztip.de/haushaltsnahe-dienstleistung

Nutzen Sie die finanziellen Hilfen, die Ihnen zustehen.

24-Stunden-Betreuung

Bei einer 24h-Pflegehaushaltshilfe variieren die Kosten je nach Anbieter, Pflegeaufwand, Qualifikation und deutschen Sprachkenntnissen der Pflegekraft. Man muss aber mit monatlichen Kosten ab 1.800 € rechnen plus Kost und Logis.

Pflegeheimkosten

Es gibt Situationen, da lässt sich ein Heimaufenthalt nicht mehr vermeiden. Schauen Sie sich immer vorher verschiedene Einrichtungen persönlich an (gehen Sie ruhig mehrmals unangemeldet hin) und lassen die Atmosphäre dort auf sich wirken. Wie ist der Umgangston zwischen Personal und Bewohnern? Gibt es Betreuungs- und Freizeitangebote, eine Cafeteria, Terrasse oder Garten? Dürfen Tiere zu Besuch? Wie ist der Personalschlüssel etc.? Notieren Sie sich zuhause alle Fragen, die Ihnen wichtig erscheinen.

Die Kosten im Pflegeheim können von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich sein. Die Dienstleistungskosten berechnen sich nach Vergütungssätzen, die jede Pflegeeinrichtung mit den zuständigen Sozialleistungsträgern vereinbart hat. Das zu zahlende Entgelt ist abhängig von der durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgestellten Pflegestufe des/der Pflegebedürftigen. 

Wer trägt die Kosten der Heimunterbringung, wenn das Vermögen nicht ausreicht und der Eigenanteil nicht gezahlt werden kann?

Dies hängt vom Einzelfall ab. Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung sowie Eigenleistungen der Bewohnerin/des Bewohners nicht ausreichen und unterhaltspflichtige Angehörige den gesetzlich geschuldeten Unterhalt nicht zahlen, werden die ungedeckten Heimkosten oft vom Sozialamt übernommen. Eine Beratung beim zuständigen Sozialamt oder eine rechtliche Beratung kann in dieser Frage weiterhelfen.

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